Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 02.12.2004 — BGBl. II Nr. 452/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.12.2004 BGBl. II Nr. 452/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drucktechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.12.2004BGBl. II Nr. 452/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsablauf in einer Druckerei,
  2. Ziffer 2
    Werkzeuge und Druckmaschinen,
  3. Ziffer 3
    Prozesssteuerung,
  4. Ziffer 4
    Kopie,
  5. Ziffer 5
    Messtechnik.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20003813

Dokumentnummer

NOR40059274