Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.09.2026 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 120/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute01.09.2026 BGBl. II Nr. 120/2026
§ 1a01.09.2027 § → § BGBl. II Nr. 120/2026
§ 1a01.09.202631.08.2027 BGBl. II Nr. 120/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. II Nr. 120/2026

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Werteinheiten, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

  4. Absatz 5,An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Werteinheiten richtet sich nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Lehrverpflichtung der betrauten Lehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 0,909 Werteinheit je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Lehrverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Lehrpersonen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 6,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.

Schlagworte

Verwaltungsaufgabe

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40277810