Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.10.2007 — BGBl. II Nr. 294/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 294/2007
§ 801.12.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 294/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
    7. Ziffer 7
      je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAXAnlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Gebührt eine Einrechnung gemäß Absatz eins und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach Paragraph 6, nicht neuerlich zu berücksichtigen.

Schlagworte

Hardwareunterstützung, Modetechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40091575