Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Kühe
§ 10. (1) Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 8 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.Paragraph 10, (1) Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Paragraph 8, Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.
Schlagworte
BGBl. II Nr. 28/1999, Milchkuh
Dokumentnummer
NOR40085657