Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Kalbinnen
§ 12. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.Paragraph 12, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.
(2)Absatz 2,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in § 9 Abs. 4 genannten Tagen zu gewähren.Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Tagen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,
die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Abs. 7 nicht überschritten wird.die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Absatz 7, nicht überschritten wird.
(4)Absatz 4,Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(5)Absatz 5,Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 4 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 3 Z 1 gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 2 vorrangig zu bedienen. Im Fall des Überschreitens der Obergrenze gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen nach Abs. 3 Z 1 zuerst verringert.Für Zuchtbetriebe gemäß Absatz 4, kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vorrangig zu bedienen. Im Fall des Überschreitens der Obergrenze gemäß Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2004, wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen nach Absatz 3, Ziffer eins, zuerst verringert.
(6)Absatz 6,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 4 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 4, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(7)Absatz 7,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Abs. 3 Z 2 ist für höchstens 20% der im selben Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren, wobei alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist für höchstens 20% der im selben Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren, wobei alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.
Dokumentnummer
NOR40085658