Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1219.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 484/2006
§ 1201.01.200518.12.2006 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderbestimmungen für Kalbinnen

Paragraph 12, (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.

  1. Absatz 2,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Tagen zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
    2. Ziffer 2
      die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Absatz 7, nicht überschritten wird.
  3. Absatz 4,Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
  4. Absatz 5,Für Zuchtbetriebe gemäß Absatz 4, kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vorrangig zu bedienen. Im Fall des Überschreitens der Obergrenze gemäß Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2004, wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen nach Absatz 3, Ziffer eins, zuerst verringert.
  5. Absatz 6,Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Absatz 4, sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
  6. Absatz 7,Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist für höchstens 20% der im selben Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren, wobei alle Tiere eines Betriebes eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen sind. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40090309