Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
Text
9. Abschnitt
Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
(Anbau nachwachsender Rohstoffe)
Allgemeines
§ 19. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 16 Abs. 5 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig. Paragraph 19, Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 16, Absatz 5, der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nicht zulässig.