Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 484/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2006,
Text
9. Abschnitt
Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen
(Anbau nachwachsender Rohstoffe)
Allgemeines
§ 19. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 16 Abs. 5 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Paragraph 19, Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 16, Absatz 5, der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Der Anbau nachwachsender Rohstoffe ist auf Stilllegungsflächen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nicht zulässig. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.