Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
10. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den Anbau von Energiepflanzen und für
die Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von
Rohstoffen
Unterlagen und Erklärungen
§ 21. (1) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.Paragraph 21, (1) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Art. 25 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Artikel 25, Absatz eins und Artikel 146, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR40090318