Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Repräsentative Erträge
§ 23. Ist anzunehmen, dass ein gemäß Art. 30 oder Art. 153 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA unter Angabe der Gründe schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Energiepflanzen oder Nachwachsenden Rohstoffe dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA. Paragraph 23, Ist anzunehmen, dass ein gemäß Artikel 30, oder Artikel 153, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA unter Angabe der Gründe schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Energiepflanzen oder Nachwachsenden Rohstoffe dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
Dokumentnummer
NOR40059525