Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 28. (1) Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den §§ 6 und 21 (im Folgenden Betreiber genannt), haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.Paragraph 28, (1) Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Artikel 24, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den Paragraphen 6 und 21 (im Folgenden Betreiber genannt), haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen,
vier Jahre bezüglich der Mutterkuh- und die Schlachtprämie und
sieben Jahre bezüglich der anderen produktspezifischen Beihilferegelungen
vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.
Schlagworte
Mutterkuhprämie, Antragsunterlagen