Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Prämie für Eiweißpflanzen
Voraussetzungen
§ 4. (1) Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.Paragraph 4, (1) Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von Süßlupinen die Sorte im Sammelantrag anzugeben und den Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten. Im Fall des Anbaus verschiedener Sorten auf einem Feldstück hat der Betriebsinhaber eine Skizze über die jeweilige Position dem Sammelantrag anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR40090300