Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Beihilfe für Schalenfrüchte
Mindestanforderungen
§ 5. Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten. Dem Sammelantrag ist ein Plan (Skizze) anzuschließen, aus dem die Position der Bäume ersichtlich ist. Paragraph 5, Abweichend von Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten. Dem Sammelantrag ist ein Plan (Skizze) anzuschließen, aus dem die Position der Bäume ersichtlich ist.
Dokumentnummer
NOR40059507