Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. Abschnitt
Mutterkuhprämie
Gemeinsame Bestimmungen für Kühe und Kalbinnen
§ 9. (1) Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Mutterkuhprämie als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.Paragraph 9, (1) Gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird die Mutterkuhprämie als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.
(2)Absatz 2,Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen sind als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie anzusehen.
(3)Absatz 3,Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe oder Kalbinnen am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(4)Absatz 4,Der in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.Der in Artikel 125, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(5)Absatz 5,Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.
(6)Absatz 6,Kalbinnen, die nach Abs. als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR40090306