Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 901.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

7. Abschnitt

Mutterkuhprämie

Gemeinsame Bestimmungen für Kühe und Kalbinnen

Paragraph 9, (1) Gemäß Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird die Mutterkuhprämie als jährliche Ergänzungszahlung gewährt.

  1. Absatz 2,Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen sind als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie anzusehen.
  2. Absatz 3,Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe oder Kalbinnen am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
  3. Absatz 4,Der in Artikel 125, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
  4. Absatz 5,Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.
  5. Absatz 6,Kalbinnen, die nach Abs. als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40090306