Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.
(2)Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Absatz eins, festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
(3)Absatz 3,Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
(4)Absatz 4,Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.Für den Einspruch gemäß Paragraph 68 a, Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40092104