Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
1. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Eingriffe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR40059894