Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Zirkusverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 489/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen gelten die Mindestanforderungen der
Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 undTierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, und Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass
ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet ist und
keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(3)Absatz 3,Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innenanlage und, sofern dies in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, auch eine Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Ist eine Außenanlage erforderlich, so ist den Tieren täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben.
(4)Absatz 4,Mit allen Tieren, die in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zur Mitwirkung verwendet werden, muss regelmäßig der Art der Darbietung entsprechend gearbeitet werden.
(5)Absatz 5,An den Tagen, an welchen mit den Tieren gearbeitet wird, hat nach Möglichkeit der Aufenthalt in der Außenanlage, soweit dieser in der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung vorgesehen ist, mindestens sechs Stunden, an anderen Tagen mindestens acht Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40059928