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§ 5 TSch-ZirkV

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 489/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 489/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Zirkusverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 489/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-ZirkV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Futter und Wasser

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, ihrem Alter, ihrer Größe und Leistung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Aufnahmebedürfnis befriedigen können.
  2. Absatz 2,Frisches sauberes Wasser muss in den Innen- und Außenanlagen für alle Tiere ständig verfügbar sein.
  3. Absatz 3,Für die jeweilige Tierart geeignete Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter aufnehmen können.

Schlagworte

Innenanlage, Futterbehälter

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059931