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§ 2 THV

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 490/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200530.06.2018 BGBl. II Nr. 490/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierheim-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 490/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

THV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
    2. Ziffer 2
      abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern und
    3. Ziffer 3
      Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
  2. Absatz 2,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  3. Absatz 3,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003822

Dokumentnummer

NOR40059938