Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 491/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zoos der Kategorie A
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zoos der Kategorie A sind berechtigt, alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln sowie Wildtierarten ohne Einschränkung der Zahl und Art zu halten.
(2)Absatz 2,Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß § 2 Abs.1. Z 9 ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.Ein für den tiergartenbiologischen Bereich verantwortlicher Leiter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, ist zu bestellen, der als Qualifikation ein abgeschlossenes Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder Veterinärmedizin verbunden mit einer mehrjährigen praktischen Berufserfahrung in vergleichbaren Tierhaltungen vorweisen muss.
(3)Absatz 3,Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von Tierpflegern, welche die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration erfolgreich abgelegt haben, sowie eine ausreichende Anzahl von anderen Betreuungspersonen, zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Zoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllen, sich mindestens jedochZoos der Kategorie A müssen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllen, sich mindestens jedoch
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen,
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und
am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und Aufzucht in Menschenobhut
beteiligen.
(5)Absatz 5,Zoos der Kategorie A sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung und Aufsicht an betriebsfremden geeigneten Standorten einzelne Wildtierarten zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40059947