Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 491/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tiere, deren Haltung in Zoos der Kategorie B verboten ist oder besonderen Bewilligungskriterien unterliegt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Zoos der Kategorie B ist die Haltung folgender Säugetiere (Mammalia) verboten:
Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;
Beuteltiere (Marsupialia), alle Arten, außer Bennettkänguru, Parmakänguru;
Insektenfresser (Insectivora), alle Arten, soweit sie nicht heimisch (wie zB Igel) sind;
Fledertiere (Chiroptera), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;
Spitzhörnchen (Tupaiidae), alle Arten;
Herrentiere (Primates), alle Arten;
Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;
Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;
Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);
Großkatzen (Pantherini), alle Arten;
Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx)
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);
Katzenbär (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Robben (Pinnipedia), alle Arten;
Wale (Cetacea), alle Arten;
Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;
Seekühe (Sirenia), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;
Tapire (Tapiridae), alle Arten;
Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
(2)Absatz 2,Die für die Haltung von Vögeln, Reptilien und von Amphibien erforderliche Bewilligung ist nach Maßgabe des § 2 und nur dann zu erteilen, wenn die Tierarten eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise gehalten werden.Die für die Haltung von Vögeln, Reptilien und von Amphibien erforderliche Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 2 und nur dann zu erteilen, wenn die Tierarten eine Beziehung zur gegenwärtigen oder früheren heimischen Tierwelt haben oder üblicherweise gehalten werden.
(3)Absatz 3,Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß § 5 Abs. 1 hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß § 5 Abs. 2 für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.Zoos, in denen eine Anzahl an Tieren gehalten wird, die unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins und 2 über den Umfang der Kategorie B gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hinausgeht, oder die eine Spezialisierung auf eine Klasse der Reptilien, Amphibien oder Fische aufweisen, gelten als Zoos der Kategorie B, wenn der verantwortliche Leiter oder die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für die laufende Betreuung bestellte qualifizierte Person oder Institution die jeweils erforderlichen spezifischen tiergartenbiologischen Kenntnisse und Haltungserfahrungen über die gehaltenen Tierarten nachweisen kann.
(4)Absatz 4,Auflagen gemäß § 23 Z 3 TSchG sind für Zoos, die unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 den Umfang gemäß § 5 Abs. 1 übersteigen, in Bezug auf die zusätzlich erforderliche Betreuung der gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungserfordernisse der gehaltenen Tierarten zu erteilen.Auflagen gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG sind für Zoos, die unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins und 2 den Umfang gemäß Paragraph 5, Absatz eins, übersteigen, in Bezug auf die zusätzlich erforderliche Betreuung der gehaltenen Tierarten unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungserfordernisse der gehaltenen Tierarten zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40059949