Rechtstracker.at

Anl. 6 TSch-VeranstV

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. II Nr. 69/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute01.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 69/2016
Anl. 601.01.200531.03.2016 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. II Nr. 69/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 6 zu Paragraph 18, Absatz 2

Mindestanforderungen für Tierbörsen mit Vögeln

Für folgende Vogelarten dürfen die folgenden Mindestabmessungen nicht unterschritten werden: Haustaubenrassen (maximal zwei Tiere pro Käfig)

Kleine Rassen: 40 x 40 x 40 cm

Mittelgroße Rassen: 50 x 50 x 50 cm

Große Rassen: 60 x 60 x 60 cm

Werden Tauben in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.

Hühnervögel ausgenommen Fasane und Puten (maximal zwei Tiere pro Käfig)

Kleine Rassen (sowie Rebhühner und Steinhühner): 50 x 50 x 50 cm Mittelgroße Rassen (sowie Perlhühner): 60 x 60 x 60 cm Große Rassen: 70 x 70 x 70 cm

Enten (maximal zwei Tiere pro Käfig): 70 x 70 x 70 cm Gänse, Puten und Fasane (maximal zwei Tiere pro Käfig): 100 x 100 x 100 cm

Wird Geflügel in größeren als den angeführten Käfigen untergebracht, so kann die Besatzdichte unter Berücksichtigung der Verträglichkeit der Tiere erhöht werden, sofern die halbe Bodenfläche frei bleibt.

Pfaue

Pfaue sind in verletzungssicheren Transportkisten anzubieten. Die Gesamtverweildauer von Pfauen bei der Veranstaltung darf drei Stunden nicht übersteigen.

Wachteln

Aufbaumende Wachteln (zB Virginiawachtel) dürfen nur in Käfigen mit den Mindestmaßen 40 x 40 x 40 cm angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Tiere pro Käfig untergebracht werden. Für alle anderen Vogelarten gelten die Mindestmaße gemäß Anlage 4.

römisch zwei. Für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln gelten zusätzlich die folgenden Anforderungen:

Ziffer eins Sonstige Anforderungen an Käfige

1.1. Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Vögel nur in gereinigten und desinfizierten Käfigen untergebracht werden.

1.2. Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (z. B. Papiereinlagen) zu verwenden.

1.3. Die Verwendung von Futter als Einstreu ist aus Hygienegründen verboten.

1.4. Die Funktionsfähigkeit der Futter- und Tränkeeinrichtungen ist vom Verantwortlichen zu kontrollieren.

Ziffer 2 Trinkwasser und Futter

2.1. Tauben und Geflügel müssen, sofern sie sich länger als sechs Stunden in der Veranstaltungsstätte befinden, mit Futter und Wasser versorgt werden.

2.2. Anderen Vögeln muss ständig Futter und Wasser zur Verfügung stehen.

2.3. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

Ziffer 3 Ausstattung der Veranstaltungsstätte

3.1. Räume, in denen Tausch- und Erwerbsbörsen mit Vögeln stattfinden, müssen gut belüftbar sein. Fenster und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, müssen so gesichert sein, dass Vögel nicht entweichen können.

3.2. Tauben, Hühner-, Enten- und Gänsevögel dürfen, in Abhängigkeit von der Witterung, auch auf Freiflächen, die den Veranstaltungsräumen angeschlossenen sind, angeboten werden.

Ziffer 4 Temperatur

Bei Tausch- und Erwerbsbörsen für Vögel darf die Raumtemperatur nicht unter 12°C absinken. Bei Geflügel und Papageienvögeln, die ganzjährig in Freivolieren mit Schutzräumen gehalten werden, kann die Umgebungstemperatur auf maximal 5°C absinken.

Ziffer 5 Umgang

Das Anbieten der Vögel hat so zu erfolgen, dass sie keinen gesundheitlichen Schaden nehmen können und in ihrem Verhalten nicht gestört werden.

Ziffer 6 Überwachung

6.1. Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

6.2. Solange die Tierbörse öffentlich zugänglich ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.

Schlagworte

Tauschbörse, Futtereinrichtung, Futterstelle

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40180437