Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.
(2)Absatz 2,Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben und Hausgeflügel hat in mindestens 50 cm Höhe zu erfolgen. Es dürfen höchstens zwei Käfigreihen übereinander gestellt werden.
(3)Absatz 3,Transportbehältnisse mit Vögeln dürfen nicht auf den Fußboden gestellt werden.
(4)Absatz 4,Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere ausreichend Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
(5)Absatz 5,Werden unterschiedliche Tiergruppen ausgestellt, sind die Klimabedingungen für die empfindlichste Tierart einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40059972