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§ 6 TSch-VeranstV

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 493/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter Tiere

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben und Hausgeflügel hat in mindestens 50 cm Höhe zu erfolgen. Es dürfen höchstens zwei Käfigreihen übereinander gestellt werden.
  3. Absatz 3,Transportbehältnisse mit Vögeln dürfen nicht auf den Fußboden gestellt werden.
  4. Absatz 4,Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere ausreichend Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
  5. Absatz 5,Werden unterschiedliche Tiergruppen ausgestellt, sind die Klimabedingungen für die empfindlichste Tierart einzuhalten.

Schlagworte

Futterstelle

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059972