Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
Diensthunde-AusbV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278558