Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diensthunde-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
Diensthunde-AusbV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die
eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,
eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres oder der Zollverwaltung verantwortlichen Leiter vorweisen können,
an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung oder vom Bundesminister für Finanzen schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278559