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§ 3 NLV 2005

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 496/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200531.12.2005 BGBl. II Nr. 496/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 496/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

NLV 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei

Nr. 426 aus 2005,).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 2005 dürfen im Burgenland höchstens 125 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    30 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
  2. Ziffer 2
    5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  3. Ziffer 3
    80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
  4. Ziffer 4
    10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 2,Im Jahr 2005 dürfen in Kärnten höchstens 200 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      90 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 3,Im Jahr 2005 dürfen in Niederösterreich höchstens 1075 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      750 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      85 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 4,Im Jahr 2005 dürfen in Oberösterreich höchstens 685 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 5,Im Jahr 2005 dürfen in Salzburg höchstens 390 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 6,Im Jahr 2005 dürfen in der Steiermark höchstens 660 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 7,Im Jahr 2005 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 8,Im Jahr 2005 dürfen in Vorarlberg höchstens

275 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
  2. Ziffer 2
    10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  3. Ziffer 3
    200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
  4. Ziffer 4
    10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 9,Im Jahr 2005 dürfen in Wien höchstens 3.560 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      600 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
    3. 2.680 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG);
    1. Ziffer 4
      220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Gesetzesnummer

20003827

Dokumentnummer

NOR40060049