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§ 10 FAG 2005

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 156/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FAG 2005

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 10,

Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20003830

Dokumentnummer

NOR40060166