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§ 17 FAG 2005

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 156/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FAG 2005

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20003830

Dokumentnummer

NOR40060173