Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
(2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
(3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus – 8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an
Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), undEinkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (Paragraph 8, Absatz 2,), und
– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
(4)Absatz 4,Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.
(5)Absatz 5,Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40060178