Rechtstracker.at

§ 23 FAG 2005

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 156/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FAG 2005

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung von

118,74 Millionen Euro jährlich.

  1. Absatz 2,Die Bedarfszuweisung als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) beträgt 2,18 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  2. Absatz 3,Die Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner 2,1 Millionen Euro jährlich, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien 14,46 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
    2. Ziffer 2
      80,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohner sowie die Statutarstadt Rust. Von diesem Betrag erhalten zunächst die Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern unbeschadet der Ansprüche nach den folgenden Sätzen einen Vorweganteil in Höhe von 30,- Euro je Einwohner, St. Pölten hingegen einen Betrag von 5,30 Euro je Einwohner. Weiters erhalten die Gemeinden je Einwohner in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20.000 Einwohner Gemeinden von 20 000 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

       Einwohnerzahl       10.000–18.000  20.000–45.000  über 50.000

       Burgenland                –            43,67           –

       Kärnten                 37,99          31,11         24,23

       Niederösterreich        46,10          40,85           –

       Oberösterreich          43,86          38,16         32,45

       Salzburg                43,09            –           31,37

       Steiermark              41,94          35,85         29,76

       Tirol                   48,62            –           39,11

       Vorarlberg              41,98          35,90           –

       Wien                      –              –            3,13

     Die Anteile der weiteren anspruchsberechtigten Gemeinden

     betragen je Einwohner in Euro:

       St. Pölten              36,44

       Brunn am Gebirge        20,17

       Altmünster              14,84

       Hallein                 41,82

       Seekirchen am

       Wallersee                5,30

       Zell am See             22,79

       Mürzzuschlag            21,40

       Lustenau                36,71

Eine Differenz zwischen der Summe der so ermittelten Finanzzuweisungen und dem Betrag von 80,5 Millionen Euro ist im Verhältnis der Finanzzuweisungen der einzelnen Gemeinden auszugleichen.
  1. Ziffer 3
    19,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit bis zu 9 300 Einwohner mit Ausnahme der Statutarstadt Rust. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

       Burgenland             2 259 000 Euro

       Kärnten                2 110 000 Euro

       Niederösterreich       4 739 000 Euro

       Oberösterreich         2 933 000 Euro

       Salzburg                 725 000 Euro

       Steiermark             4 786 000 Euro

       Tirol                  1 411 000 Euro

       Vorarlberg               537 000 Euro

Diese Beträge sind auf die anspruchsberechtigten Gemeinden der einzelnen Länder jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  1. Absatz 4,Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20003830

Dokumentnummer

NOR40060179