Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005 verringert werden.Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, verringert werden. (2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem. § 12 Abs. 1 in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem. Paragraph 12, Absatz eins, in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.
(3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40068719