Rechtstracker.at

Anl. 4 TH-GewV

Fassungen
25.11.2008 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 409/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 425.11.200830.06.2018 BGBl. II Nr. 409/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

25.11.2008BGBl. II Nr. 409/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 4 Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen römisch eins. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.

1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.

3. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

römisch zwei. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen 1. Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt

1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.

1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.

2. Vergesellschaftung

Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Coronavirusuntersuchung (FIP) aus dem Kot jedes Einzeltieres möglich.

3. Beschaffenheit der Räume

Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.

4. Platzbedarf

Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen.

Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.

Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern.

Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40102807