Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Tierpensionen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 10.Paragraph 10,
Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40060490