Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40060493