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§ 16 TH-GewV

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.200530.06.2018 BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 487/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Umgang mit Pferden

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.
  2. Absatz 2,Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060496