Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.
(2)Absatz 2,Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
(3)Absatz 3,„Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40060481