Rechtstracker.at

§ 5 TH-GewV

Fassungen
25.11.2008 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 409/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 525.11.200830.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 409/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018
§ 501.01.200524.11.2008 BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.11.2008BGBl. II Nr. 409/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
    1. Ziffer eins
      die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,
    3. Ziffer 3
      der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
    4. Ziffer 4
      der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,
    5. Ziffer 5
      sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
    6. Ziffer 6
      es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.
  2. Absatz eins a,Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7 a, zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 7 a, jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
  3. Absatz 2,Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40102804