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§ 7 TH-GewV

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200530.06.2018 BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 487/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Anforderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
  2. Absatz 2,Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des Paragraph 7, des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.
  3. Absatz 3,Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.
  4. Absatz 4,Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060487