Rechtstracker.at

§ 7a TH-GewV

Fassungen
25.11.2008 bis 30.06.2018 — BGBl. II Nr. 409/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a25.11.200830.06.2018 BGBl. II Nr. 409/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

25.11.2008BGBl. II Nr. 409/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.
    3. Ziffer 3
      Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. Ziffer 4
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.
    5. Ziffer 5
      Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. Ziffer 6
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. Ziffer 7
      Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen.
    8. Ziffer 8
      Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. Absatz 2,Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Bei Vertragskündigung darf keine Zeit ohne Betreuung durch einen Betreuungstierarzt vorliegen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. Ziffer 5
      Datum der Weitergabe,
    6. Ziffer 6
      Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
    4. Ziffer 4
      im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2, sowie das Ergebnis dieser Untersuchung.
  5. Absatz 5,Weiters ist vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit andereren Tiergruppen der selben Tierart,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40102805