Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG A
ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN UND UNTERBRINGEN DER TIERE IN SCHLACHTHÖFEN
I. Allgemeine Anforderungenrömisch eins. Allgemeine Anforderungen
Schlachthöfe müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen.
Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, dass sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei schwülem Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mit geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind vom Betreuungspersonal mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
Unbeschadet der Bestimmungen der Schlachttieruntersuchung gemäß Fleischuntersuchungsgesetz sind Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere unverzüglich zu schlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, jedoch binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu betäuben und zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Schlachtungsraum zu transportieren.
II. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Transportbehältern angeliefert werdenrömisch zwei. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Transportbehältern angeliefert werden
Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgänge müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung maximal jedoch 20 Grad haben.
Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder misshandelt werden und dass sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Hals, Beinen, am Schwanz, am Fell oder Gefieder, hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden, ein Entweichen unmöglich ist und ihr Herdentrieb ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elektrische Treibstöcke dürfen nur bei bewegungsverweigernden ausgewachsenen Rindern und bewegungsverweigernden Schweinen verwendet werden und nur, sofern die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere sich vorwärts bewegen können. Elektrische Treibstöcke dürfen nur an der Hinterviertelmuskulatur angesetzt werden.
Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt werden.
Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden.
Ausgenommen in Betrieben, für die gemäß § 15 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Z 1 Frischfleisch-Hygieneverordnung Ausnahmeregelungen gelten, müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen. Diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Witterungsschutz bieten.Ausgenommen in Betrieben, für die gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Frischfleisch-Hygieneverordnung Ausnahmeregelungen gelten, müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen. Diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Witterungsschutz bieten.
Über die Anforderungen in sonstigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen
über möglichst trittsichere Böden, an denen sich die Tiere bei Benutzung nicht verletzen können;
über ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so ist für Störfälle ein betriebsbereites Hilfsaggregat vorzusehen;
über ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein;
gegebenenfalls über Anbindevorrichtungen;
falls nötig, über ausreichende Mengen geeigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben.
Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
Tiere die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen, dass die Tiere ungehindert liegen und aufstehen können und über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit sauberem Tränkwasser zu versorgen.
Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann mindestens einmal täglich weiter mit Futter zu versorgen. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
III. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die in Transportbehältern angeliefert werdenrömisch drei. Anforderungen in Bezug auf Tiere, die in Transportbehältern angeliefert werden
Transportbehälter mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, möglichst in waagerechter Stellung und wenn möglich maschinell ein- und auszuladen.
Tiere, die in Transportbehältern mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.
Tiere, die in Transportbehältern befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt II Ziffer 9 und 10 zu tränken und zu füttern.Tiere, die in Transportbehältern befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt römisch zwei Ziffer 9 und 10 zu tränken und zu füttern.
Schlagworte
Temperaturschwankung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060521