Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG B
RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN, SCHLACHTEN ODER TÖTEN
Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhig zu stellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.
Es ist untersagt, vor dem Betäuben und Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Ausgenommen sind Geflügel und Kaninchen. Diese dürfen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die im Anschluss daran unmittelbar zu betäubenden Tiere in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt nicht als Aufhängung.
Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Für Einhufer und Rinder ist die Anwendung geeigneter Mittel zur Einschränkung der Kopfbewegungen zulässig.
Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060522