Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG B

RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN, SCHLACHTEN ODER TÖTEN

  1. Ziffer eins
    Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zustellen, so dass vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhig zu stellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.
  2. Ziffer 2
    Es ist untersagt, vor dem Betäuben und Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Ausgenommen sind Geflügel und Kaninchen. Diese dürfen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit sich die im Anschluss daran unmittelbar zu betäubenden Tiere in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt nicht als Aufhängung.
  3. Ziffer 3
    Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, dass das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Für Einhufer und Rinder ist die Anwendung geeigneter Mittel zur Einschränkung der Kopfbewegungen zulässig.
  4. Ziffer 4
    Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060522