Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG D
ENTBLUTEN VON TIEREN
I. Generelle Vorschriften zum Entbluten von Tieren
Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Hinsichtlich der Höchstdauer zwischen Betäuben und Entbluten sind die Zeitvorgaben von Anhang C maßgeblich.
Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefässe eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstösse erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können. Ungenügend betäubte Tiere müssen vor der Entblutung nachbetäubt werden.
II. Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungenrömisch zwei. Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:Ergänzend zu den Bestimmungen in Paragraph 32, Absatz 5, des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:
Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnittes ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt.
Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 5, die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmesser durchzuführen, das mindstens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
Mit der weiteren Manipulation (zB Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt begonnen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060524