Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG F
TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTRÜCKSTÄNDEN
I. Zulässiges Verfahren für das Töten von Kückenrömisch eins. Zulässiges Verfahren für das Töten von Kücken
Schnell wirksames maschinelles Töten
II. Besondere Anforderungenrömisch zwei. Besondere Anforderungen
Schnell wirksames maschinelles Töten
Das Töten hat mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, zu erfolgen.
Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.
Kohlendioxidexposition
Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100%igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration, mindestens jedoch mit 80%igem Kohlendioxidkonzentration, auszusetzen.
Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eintritt
III. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonenrömisch drei. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen
Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt II Nummer 1 dieses Anhanges genannten Apparat zu behandeln.Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt römisch zwei Nummer 1 dieses Anhanges genannten Apparat zu behandeln.
Die zuständige Behörde kann jedoch andere wissenschaftlich anerkannte Tötungsverfahren genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung eingehalten werden.Die zuständige Behörde kann jedoch andere wissenschaftlich anerkannte Tötungsverfahren genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung eingehalten werden.
IV. Töten von Geflügel durch Kohlendioxidrömisch vier. Töten von Geflügel durch Kohlendioxid
Hausgeflügel einschließlich Eintagskücken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle 100%igem Kohlendioxids erzeugt wird, eingebracht werden und darin bis zum Eintritt ihres Todes verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060526