Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG F

TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTRÜCKSTÄNDEN

römisch eins. Zulässiges Verfahren für das Töten von Kücken

  1. Ziffer eins
    Schnell wirksames maschinelles Töten
  2. Ziffer 2
    Kohlendioxidexposition

römisch zwei. Besondere Anforderungen

  1. Ziffer eins
    Schnell wirksames maschinelles Töten
    1. Litera a
      Das Töten hat mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, zu erfolgen.
    2. Litera b
      Die Maschinenleistung muss ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.
  2. Ziffer 2
    Kohlendioxidexposition
    1. Litera a
      Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100%igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration, mindestens jedoch mit 80%igem Kohlendioxidkonzentration, auszusetzen.
    2. Litera b
      Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eintritt

römisch drei. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen

  1. Ziffer eins
    Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brutrückstände in dem in Abschnitt römisch zwei Nummer 1 dieses Anhanges genannten Apparat zu behandeln.
  2. Ziffer 2
    Die zuständige Behörde kann jedoch andere wissenschaftlich anerkannte Tötungsverfahren genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung eingehalten werden.

römisch vier. Töten von Geflügel durch Kohlendioxid

Hausgeflügel einschließlich Eintagskücken darf durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle 100%igem Kohlendioxids erzeugt wird, eingebracht werden und darin bis zum Eintritt ihres Todes verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060526