Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.01.2005 bis 27.01.2006 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 728.01.200630.09.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015
Anl. 701.01.200527.01.2006 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

27.01.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG G

VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUFBEWAHREN UND TÖTEN VON SPEISEFISCHEN

FRÖSCHEN, KRUSTEN- UND SCHALENTIEREN

  1. Ziffer eins
    Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Die Werte folgender Tabelle sind bei der Hälterung von Speisefischen zu berücksichtigen:

____________________________________________________________________

                     Forellen  Karfen    Aale      Welse     Hechte

____________________________________________________________________

Temperatur          5-11°C     10-15°C   10-15°C   10-15°C   10-15°C

____________________________________________________________________

pH-Wert             6,5-8      6,5-8,5   6,5-8,5   6,5-8,5   6,5-8,5

____________________________________________________________________

min. O tief 2-      6-7 mg/l   5 mg/l    5 mg/l    5 mg/l    5 mg/l

Gehalt am Ablauf

____________________________________________________________________

Hälterungsdauer     10 Tage    4         4         4         10

                               Wochen    Wochen    Wochen    Tage

____________________________________________________________________

max.                50 kg      200 kg    200 kg    100 kg    50 kg

Besatzdichten

kg/100 l

____________________________________________________________________

besondere           -          -         Zu-       ab-       -

Schutzvorkehrungen                       und       dunkeln

                                         Ablauf

                                         sichern

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 2
    Anhang A Abschnitt römisch eins Ziffer 5 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
  2. Ziffer 3
    Lebende Fische dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, sofern diese die Abgabe in lebendem Zustand ausdrücklich verlangen und ein für die Beförderung lebender Fische geeigneter Behälter mit ausreichendem Wasservolumen vorhanden ist.
  3. Ziffer 4
    Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
    1. Litera a
      Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt und
    2. Litera b
      Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
  4. Ziffer 5
    Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nicht auf Eis aufbewahrt und nur in stark siedendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weitersieden. Abweichend dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden.
  5. Ziffer 6
    Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrischen Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampère (A) pro Quadratdezimeter (dm2) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:

____________________________________________________________________

     Elektrische Leitfähigkeit      Stromdichte

     des Wassers (Mikrosiemens

     pro Zentimeter -(Anm.:         (Ampère je Quadratdezimeter

     Zeichen nicht darstellbar)     -A/dm2 -)

____________________________________________________________________

     bis 250                        0,10

____________________________________________________________________

     über 250 bis 500               0,13

____________________________________________________________________

     über 500 bis 750               0,16

____________________________________________________________________

     über 750 bis 1000              0,19

____________________________________________________________________

  1. Ziffer 7
    Der Betäubungsstrom muss mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
  2. Ziffer 8
    Frösche sind durch rasches und vollständiges Abtrennen des Kopfes zu töten.

Anmerkung

Zeichen (Mikrosiemens pro Zentimeter) nicht darstellbar, es wird auf
die Kundmachung im RIS verwiesen:
<A HREF="http://ris1.bka.intra.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=Anh%C3%A4nge%20A%20bis%20I&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_154400" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 488/2004</A>

Schlagworte

Krustentier, Wasserqualitätsanspruch, Temperaturanspruch, Zulauf

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060527