Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Spezielle Fälle der Tötung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Tötung von in § 5 Abs. 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.Die Tötung von in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.
(2)Absatz 2,Überzählige Eintagskücken und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang F zu töten.
(3)Absatz 3,Zum Schlachten oder Töten bestimmte verletzte oder kranke Tiere, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht transportiert werden dürfen, sind unter Einhaltung von § 3 an Ort und Stelle zu Schlachten oder zu töten.Zum Schlachten oder Töten bestimmte verletzte oder kranke Tiere, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht transportiert werden dürfen, sind unter Einhaltung von Paragraph 3, an Ort und Stelle zu Schlachten oder zu töten.
(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn ein Tier in einem Notfall unverzüglich geschlachtet oder getötet werden muss (Notschlachtung).Paragraph 9, Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn ein Tier in einem Notfall unverzüglich geschlachtet oder getötet werden muss (Notschlachtung).
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060517