Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne der Definition des § 4 Z 6 TSchG,das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne der Definition des Paragraph 4, Ziffer 6, TSchG,
das Aufbewahren und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
das Töten von Futtertieren,
die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
unter Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführte wissenschaftlich-technische Versuche in Bezug auf die Verfahren gemäß Abs. 1,unter Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführte wissenschaftlich-technische Versuche in Bezug auf die Verfahren gemäß Absatz eins,,
Tiere, die im Rahmen der Jagd oder Fischerei erlegt oder gefangen werden,
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060508