Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Schlachthof“ eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachtungen von Tieren, deren Fleisch in Verkehr gebracht werden soll, vorgenommen werden, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
  2. Ziffer 2
    „Verbringen“/„Verbringung“ das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
  3. Ziffer 3
    „Unterbringen“/„Unterbringung“ das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege durch Tränken, Füttern, Ruhen zukommen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    „Ruhigstellen“/„Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt oder getötet werden können;
  5. Ziffer 5
    „Betäuben“/„Betäubung“ jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
  6. Ziffer 6
    „Töten“/„Tötung“ jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

Schlagworte

Empfindungslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060509