Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schlachtung und Tötung in Schlachthöfen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe gebracht werden, sind
gemäß Anhang A zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;
gemäß Anhang B ruhigzustellen;
gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
gemäß Anhang D zu entbluten.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 Z 3 sind rituelle Schlachtungen im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG. Die Vorschriften des § 3, des Anhanges B Z 1 und des Anhanges D Abschnitt II dieser Verordnung sind jedenfalls einzuhalten.Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer 3, sind rituelle Schlachtungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 bis 5 TSchG. Die Vorschriften des Paragraph 3,, des Anhanges B Ziffer eins und des Anhanges D Abschnitt römisch zwei dieser Verordnung sind jedenfalls einzuhalten.
(3)Absatz 3,Bei Betrieben, die Ausnahmeregelungen nach § 15 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, §§ 15 und 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994 oder § 7 Kaninchenfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 401/1994, in Anspruch nehmen können, darf bei Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen und Geflügel von Abs. 1 Z 1 abgewichen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Vorschriften von § 3 eingehalten werden.Bei Betrieben, die Ausnahmeregelungen nach Paragraph 15, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, Paragraphen 15 und 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, oder Paragraph 7, Kaninchenfleisch-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994,, in Anspruch nehmen können, darf bei Rindern, Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen und Geflügel von Absatz eins, Ziffer eins, abgewichen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Vorschriften von Paragraph 3, eingehalten werden. (4)Absatz 4,Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang G aufzubewahren und zu töten.
(5)Absatz 5,Futtertiere sind gemäß Anhang H zu töten.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann einem Schlachthof die Anwendung anderer als in den Anhängen C, F und G genannter Methoden und Verfahren oder Abweichungen von den genannten Methoden und Verfahren auf Antrag bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch § 3 eingehalten wird und die Methoden und Verfahren den in den Anlagen genannten Methoden und Verfahren aus tierschutzrechtlicher Sicht gleichwertig sind.Die Landesregierung kann einem Schlachthof die Anwendung anderer als in den Anhängen C, F und G genannter Methoden und Verfahren oder Abweichungen von den genannten Methoden und Verfahren auf Antrag bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch Paragraph 3, eingehalten wird und die Methoden und Verfahren den in den Anlagen genannten Methoden und Verfahren aus tierschutzrechtlicher Sicht gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060512