Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geräte und Vorrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Für Notfälle sind Ersatzausrüstungen und -geräte bereitzuhalten. Diese sind sachgerecht zu warten und mindestens einmal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060513