Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachung und Kontrolle
§ 8.Paragraph 8,
Von der zuständigen Behörde ist zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren, dass
die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere den in § 6 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden;die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Anforderungen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden;
am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen gemäß § 6 Abs. 2 vorhanden sind;am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorhanden sind;
das mit der Schlachtung und Wartung der Tiere beauftragte Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 7 verfügt;das mit der Schlachtung und Wartung der Tiere beauftragte Personal über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 7, verfügt;
in den Schlachthöfen die Bestimmungen des § 3 und § 5 Abs. 1 eingehalten werden und in den in § 5 Abs. 3 genannten Betrieben zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden;in den Schlachthöfen die Bestimmungen des Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz eins, eingehalten werden und in den in Paragraph 5, Absatz 3, genannten Betrieben zumindest die Vorschriften des Paragraph 3, eingehalten werden;
in Schlachthöfen, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden, die gemäß § 32 Abs. 5 TSchG vorgeschriebene Bewilligung vorliegt.in Schlachthöfen, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden, die gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TSchG vorgeschriebene Bewilligung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060515